AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf und den Einbau von Kältegeräten der Moderey Klimatechnik GmbH

1) Geltungsbereich

1.1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote, die von uns, der Moderey Klimatechnik GmbH, Bei der Lehmkuhle 2, 21279 Hollenstedt, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Tostedt unter HRB 207739, Geschäftsführer Raphael Schmidt, erbracht werden, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen („AGB“).

1.2. Die AGB sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen.

1.3. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.4. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2) Angebot und Vertragsschluss

2.1. Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von (14) Tagen nach Zugang annehmen. Angaben zu Lieferungen und Leistungen auf den von uns betriebenen Webseiten stellen kein Angebot dar, sondern eine Einladung an den Auftraggeber, die beschriebenen Lieferungen und Leistungen zu bestellen.

2.2. Unsere Angebote, die auf der von uns betriebenen Internetseite www.klimaanlage-selbst-einbauen.de im Online-Shop gezeigt werden, sind unverbindlich.

2.3. Durch Aufgabe einer Bestellung im Online-Shop macht der Auftraggeber ein verbindliches Angebot zum Kauf des betreffenden Liefergegenstands. Wir können das Angebot bis zum Ablauf des dritten auf den Tag des Angebots folgenden Werktages annehmen. Wir werden dem Kunden unverzüglich nach Eingang des Angebots eine Bestätigung über den Erhalt des Angebots zusenden, die keine Annahme des Angebots darstellt. Das Angebot gilt erst als von uns angenommen, sobald wir gegenüber dem Kunden (per E-Mail) die Annahme erklären oder die Ware absenden. Der Kaufvertrag mit dem Kunden kommt erst mit unserer Annahme zustande.

2.4. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle Abreden zwischen uns und dem Auftraggeber vollständig wieder. Mündliche Erläuterungen oder Zusagen von uns vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart wird.

2.5. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen.

2.6. Von uns getätigte Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.

2.7. Vorstehend genannte Angaben zum Gegenstand der Lieferung und Leistung sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.8. Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

3) Preise und Zahlung

3.1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Bei Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

3.2. Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

3.3. Rechnungsbeträge sind sofort ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang der Zahlung bei uns. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen.

3.4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung oder Leistung erfolgt ist.

3.5. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

4) Lieferungen und Lieferzeit

4.1. Lieferungen erfolgen von unserem Geschäftssitz.

4.2. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin von uns zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von uns anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

4.3. Unbeschadet unserer Rechte bei einem Verzug des Auftraggebers können wir vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber uns gegenüber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.

4.4. Wir sind nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

4.4.1. die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
4.4.2. die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
4.4.3. dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

4.5. Sofern wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug geraten oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. 10 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt. Sofern ein Fall der Höheren Gewalt vorliegt, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.

4.6. Sämtliche von uns bei der Bestellung angegebenen oder sonst vereinbarten Fristen für den Versand der Ware beginnen, (a) wenn Lieferung gegen Vorkasse vereinbart ist, am Tag des Eingangs des vollständigen Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer und Versandkosten). Für die Einhaltung des Versandtermins ist der Tag der Übergabe der Ware durch uns an das Versandunternehmen maßgeblich. Von uns angegebene Fristen für den Versand der Ware gelten stets nur annähernd und dürfen daher um bis zu drei Werktage überschritten werden. Dies gilt nicht, sofern ein fester Versandtermin vereinbart ist. Ist keine Frist oder kein Termin für den Versand angegeben oder sonst vereinbart, gilt eine Versendung innerhalb von (5-10) Werktagen als vereinbart.

4.7. Wir sind zum jederzeitigen Abverkauf der Ware berechtigt (auch soweit diese auf dem Bestellformular als „auf Lager“ ausgezeichnet ist), wenn die Lieferung gegen Vorkasse erfolgt und die Zahlung nicht innerhalb eines Zeitraums von (3) Werktagen nach unserer Annahme des Angebots bei uns eingeht. In diesem Fall erfolgt die Versendung innerhalb der vereinbarten oder von uns angegebenen Frist nur, solange der Vorrat reicht.

4.8. Falls der Liefergegenstand ohne unser Verschulden nicht oder trotz rechtzeitiger Nachbestellung nicht rechtzeitig lieferbar ist, sind wir zum Rücktritt vom mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag berechtigt. Wir werden die Nichtverfügbarkeit der Ware dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm im Falle eines Rücktritts seine an uns geleisteten Zahlungen unverzüglich erstatten.

5) Höhere Gewalt

5.1. Sofern uns die Erbringung der Leistung aus objektiven Gründen nicht möglich ist, oder ein Fall der Höheren Gewalt vorliegt, haften wir nicht für die Folgen der Unmöglichkeit oder des Verzugs.

5.2. Ein Fall der Höheren Gewalt ist das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands das eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei („betroffene Partei“) nachweist, dass dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in zumutbarer Weise nicht vorhergesehen werden konnte; und die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können. Als Höhere Gewalt gelten insbesondere Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende und die der Verkäufer nicht zu vertreten hat.

Ebenfalls ein einen Fall der Höheren Gewalt gilt die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung von uns durch Lieferanten trotz eines von uns geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts.

5.3. Sofern die vorstehend genannten Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er uns gegenüber durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.

6)' Erfüllungsort Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

6.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Hollenstedt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schulden wir auch die Installation oder den Einbau, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

6.2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen.

6.3. Die Gefahr geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und wir nicht Transport oder Installation übernommen haben, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

6.4. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten (0,25) % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

7)Schutzrechte

7.1. Wir stehen nach Maßgabe dieser Ziff. 8 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

7.2. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen der Ziff. 9 (Schadensersatz) dieser AGB.

7.3. Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Produkte anderer Hersteller werden wir nach unserer Wahl uns zustehende Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziff. 8 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

8) Gewährleistung

8.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

8.2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn uns nicht binnen (sieben) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen (sieben) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

8.3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den gezahlten Preis angemessen mindern.

8.4. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Auftraggeber unter den in Ziff. 10 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

8.5. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl die uns zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen uns gehemmt.

8.6. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne unsere Zustimmung den von uns gelieferten Gegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

8.7. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

8.8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Auftraggeber die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

9) Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

9.1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. 10 eingeschränkt.

9.2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

9.3. Soweit wir gem. der Regelung 10.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieser Ziff. 10.3 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens

9.4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 1.000.000 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

9.5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

9.6. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig sind und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

9.7. Die Einschränkungen dieser Ziff. 9 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

10) Eigentumsvorbehalt

10.1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Auftraggeber aus der eingegangenen Geschäftsbeziehung. (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
10.2. Der von uns an den Auftraggeber gelieferte Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Der Liefergegenstand sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfassten Liefergegenstände werden nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

10.3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.

10.4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (siehe Ziff. 11.9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

10.5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so dass wir oder der Auftraggeber Alleineigentum erwerben, so überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört, der anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis.

10.6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei unserem Miteigentum an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Auftraggeber widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

10.7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insb. durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf unser Eigentum und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung von unseren Eigentumsrechten zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Käufer hierfür uns gegenüber.

10.8. Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände wird nach unserem Ermessen vorgenommen.

10.9. Sollten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insb. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

10.10. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Dieses Verlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts vom Vertrag. Wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber die fällige Vergütung nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

11) Vornahme von Wartungs- oder Reparaturarbeiten

11.1. Anfragen für Wartungsarbeiten oder Reparaturen können Auftraggeber per Mail anfragen und sind verbindlich. Diese können von uns entsprechend den Regelungen dieser AGB für einen Vertragsschluss angenommen werden.

11.2. Ein vereinbarter Termin per Telefon oder Mailkontakt gilt als verbindlich, wenn dieser von uns mündlich oder schriftlich bestätigt wurde. Aufwendungen die entstehen, wenn der Auftraggeber zum vereinbarten Termin nicht anzutreffen ist, werden in Rechnung gestellt und sind vom Auftraggeber zu zahlen.

11.3. Aufwendungen für eine Fehlerdiagnose/Kostenvoranschlag sind sofort nach Abschluss der Arbeit zur Zahlung fällig. Anfallende Reparaturkosten sind am Tag der Fertigstellung zur Zahlung fällig.

12) Installation von Gegenständen, die nicht durch uns installiert werden


12.1. Erwirbt der Auftraggeber von uns ein Gerät und lässt dies nicht durch uns installieren, hat der sicherzustellen, dass die Installation durch qualifizierte Personen vorgenommen wird.

12.2. Wir stehen nicht dafür ein, wenn

12.2.1. der gelieferte Gegenstand durch eine falsche Benutzung beschädigt wird.
12.2.2. durch eine fehlerhafte Installation ein Schaden entstanden ist.

13) Hinweis nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Wir nehmen nicht an außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach dem VSBG teil.

14) Datenschutzhinweis

Wir erheben, verarbeiten und nutzen personenbezogenen Daten des Auftraggebers, insbesondere dessen Kontaktdaten zur Abwicklung des Vertrags, dies umfasst auch die E-Mail Adresse, wenn diese uns angegeben wird. Zur Bonitätsprüfung können wir Informationen (zB auch einen sogenannten Score- Wert) von externen Dienstleistern zur Entscheidungshilfe heranziehen und davon die Zahlungsart abhängig machen. Zu den Informationen gehören auch Informationen über die Anschrift des Auftraggebers. Dies erfolgt zum Zwecke der Vertragsabwicklung oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen.

15) Anwendbares Recht und Gerichtsstand

15.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Wenn Sie die Bestellung als Verbraucher abgegeben haben und zum Zeitpunkt Ihrer Bestellung Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land haben, bleibt die Anwendung zwingender Rechtsvorschriften dieses Landes von der in Satz 1 getroffenen Rechtswahl unberührt.

15.2. Wenn der Auftraggeber Kaufmann ist und seinen Sitz zum Zeitpunkt der Bestellung in Deutschland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Sitz in Hollenstedt. Im Übrigen gelten für die örtliche und die internationale Zuständigkeit die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

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